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Familienrecht und Erbrecht

Scheidung, Unterhalt und elterliche Sorge sind nur einige Problemfelder des Familienrechts, bei welchen wir Ihnen mit anwaltlichem Rat zur Seite stehen. Im Bereich des Erbrechts liegt der Fokus unserer Tätigkeit unter anderem in der Durchsetzung bzw. Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.

Familienrecht

Ob EhevertragUnterhaltSorgerecht oder Scheidung, im Familienrecht stehen wir Ihnen bei allen Rechtsfragen zur Seite und beraten Sie individuell auch in emotional schwierigen Situationen.

Jeder Scheidung geht eine Trennung voraus. Schon bei der Frage, wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, sollten die Weichen für Sie richtig gestellt werden. Mit der Trennung ist auch die Frage der Zahlung von Trennungsunterhalt verbunden. Wir berechnen für Sie den zu zahlenden Trennungsunterhalt und beraten Sie, wie Sie den Ihnen zustehenden Trennungsunterhalt durchsetzen oder überhöhte Forderungen des Ehepartners abwehren können.

Im Zusammenhang mit der Scheidung gilt es den Hausrat zu teilen, Zugewinnausgleichsansprüche (Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens) zu berechnen und den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) geltend zu machen. Hier gilt es auch bei konfliktreichen Trennungen zukunftsorientierte Lösungen zu finden, damit keine gemeinsam geschaffenen Werte zerschlagen werden.

Weiteres Konfliktpotential besteht hinsichtlich der Frage des nachehelichen Unterhalts. Der Gesetzgeber geht zwar zwischenzeitlich von einem Modell der Eigenverantwortung aus, es gibt aber dennoch Fälle, in denen auch nach der Scheidung ein berechtigter Anspruch besteht.

Egal, ob bei einer Trennung von verheirateten oder unverheirateten Paaren, gilt es bei gemeinsamen minderjährigen Kindern verantwortungsbewusste Regelungen zu finden. Dies beginnt mit der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder, wobei vermehrt nicht mehr nur das klassische Modell verfolgt wird, sondern auch das sogenannte Wechselmodell in unserer modernen Gesellschaft beliebter wird. Auch hier ist eine wichtige Frage die Berechnung des Kindesunterhaltes und im Zweifel die Durchsetzung von Kindesunterhalt bzw. die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch Beantragung eines Unterhaltsvorschusses. Daneben stellt in der Praxis oft die größte Problematik die Regelung des Umgangsrechts dar. Sofern beim Ehepartner Defizite betreffend der Erziehungseignung vorliegen oder keine vernünftigen Lösungen gefunden werden können, stellt sich auch die Frage der Übertragung des alleinigen Sorgerechtes. Bei unverheirateten Eltern haben demgegenüber noch viele Väter – trotz der Tatsache, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von dem Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgeht – noch immer kein Sorgerecht.

Schließlich gibt es auch im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung erheblichen Beratungsbedarf. Wussten Sie beispielsweise, dass man als in Trennung lebender, noch nicht geschiedener, Ehemann als gesetzlicher Vater eines Kindes gilt und die Vaterschaft innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis anfechten muss und, wenn man diese Anfechtungsfrist verstreichen lässt, unterhaltspflichtig bleibt?

Erbrecht

Sie möchten Ihren Nachlass frühzeitig regeln? Im Bereich der Erbfolge und der Übertragung von Vermögen wird es immer wichtiger, vorausschauend zu planen. Wir beraten Sie praxisbezogen über sämtliche erbrechtliche Fragestellungen bereits im Vorfeld und somit bei der Erstellung von Erbverträgen und Testamenten. In interdisziplinärer Zusammenarbeit mit der Steuerberaterin Frau Evelyn Rundholz-Nesse sorge wir dafür, dass alle Fallstricke des Erbrechts beachtet werden und insbesondere keine unbedachten steuerlichen Nachteile entstehen, sowie spätere Konflikte und Streit unter den beteiligten Erben vermieden werden. Für den Fall einer notariellen Beurkundungsbedürftigkeit, wie etwa dem Erbvertrag, stehen wir an unseren Standorten mit Notaren aus Aschaffenburg, Alzenau, Gelnhausen, Obernburg, Klingenberg, Miltenberg, Gemünden, Groß-Umstadt, Hanau und Schlüchtern in Kontakt und vermitteln Ihr Anliegen bis zur Beurkundungsreife. Im gemeinsamen Beratungsgespräch klären wir mit Ihnen die Fragen, ob Sie überhaupt ein Testament brauchen, welche Formalien beachtet werden müssen und den möglichen Inhalt des Testaments. Des Weiteren erklären wir Ihnen die Vor- und Nachteile eines Ehegattentestaments (auch als Berliner Testament bekannt), eines Erbvertrages und der Möglichkeiten von Vor- und Nacherbschaften, Enterbung und Vermächtnis. Auch beraten wir Sie über die Vorzüge und Nachteile einer „Schenkung mit warmen Händen“, sowie über das pro und contra der Eintragung eines Wohnrechtes. Ebenso unterstützen wir Sie betreffend der Errichtung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Sie haben geerbt oder wurden enterbt? Nach dem Eintritt eines Erbfalls begleiten wir Sie bei der Auseinandersetzung des Erbes. Ziel ist es dabei, die Durchsetzung Ihrer wirtschaftlichen und familiären Interessen unter Berücksichtigung der bestmöglichen Gesamtlösung zu erreichen und somit in erster Linie eine außergerichtliche und wenig kostenintensive Lösung herbeizuführen. Hierbei unterstützt Herr Rechtsanwalt Pistner auch bereits anwaltlich vertretene Erben als Mediator, um eine pragmatische und interessengerechte Einigung zu verwirklichen. Wenn die Erbstreitigkeit sich außergerichtlich nicht klären lässt, setzen wir Ihre Interessen und Ansprüche als anwaltlicher Vertreter vor allen Gerichten bundesweit durch. In manchen Fällen müssen auch zwingend gerichtliche Schritte eingeleitet werden, beispielsweise bei der Beantragung eines Erbscheins oder bei der Anfechtung eines Testaments. Eine Testamentsanfechtung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen, dass ein vorgelegtes Testament gefälscht wurde oder der Verstorbene aufgrund einer fortgeschrittenen Erkrankung kein wirksames Testament errichten konnte.

Hauptsächlich stehen bei Erbstreitigkeiten jedoch Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Vordergrund.

Der Pflichtteil soll einem nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung – trotz Enterbung – garantieren. Ein Pflichtteil steht grundsätzlich Kindern, Enkeln, Ehegatten und Eltern zu, wobei Enkel und Eltern jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch erhalten. Keinen Pflichtteilsanspruch haben nichteheliche Lebensgefährten (ohne Trauschein kein Pflichtteilsanspruch), geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefkinder, Stiefeltern, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch bereits nach drei Jahren verjährt, sobald der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalles und seiner Enterbung erfahren hat.

Vom Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden ist der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Oftmals wird versucht einen Pflichtteilsberechtigten durch Schenkungen zu Lebzeiten „faktisch“ zu enterben. Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und den Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeführt, der bestimmt, dass Schenkungen, die der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren vorgenommen hat, zu einer Ergänzung des Pflichtteilsanspruchs führen. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden somit dem Nachlass wieder hinzugerechnet und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsberechtigten. Daher kann unter bestimmten Umständen die Ausschlagung eines Erbes auch dann sinnvoll sein, wenn keine Überschuldung eines Erbes vorliegt.

Schließlich beraten wir auch Erbengemeinschaften in der Erbauseinandersetzung oder der geplanten gemeinsamen Fortführung einer Grundstückserbengemeinschaft oder eines geerbten Familienunternehmens.